Fenster

Rettungswege

Im §33 der Musterbauordnung (MBO) sind für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum Rettungswege vorgeschrieben. Während der erste Rettungsweg in oberen Geschossen über eine Treppe führen muss, kann der zweite Rettungsweg auch von außen erreichbar sein. Die als Fluchtausstieg verwendeten Fenster oder Türen müssen bestimmten Regelungen entsprechen.

In den Fluchtwegeplänen stellen Treppen aufgrund ihres Gefahrenpotenzials meist ein Risiko dar. Allzu leicht können bei einer Panik Menschen zu Schaden kommen und der Ausgang blockiert werden. Deshalb ist in der Bauordnung festgelegt, dass die Aufenthaltsräume in Gebäuden über zwei voneinander unabhängige Rettungswege verlassen werden können. In Wohnhäusern mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten und maximal drei Geschossen dient die Haupttreppe als Fluchtweg, als zweite Möglichkeit muss eine von der Feuerwehr anleiterbare Fluchtmöglichkeit in den Obergeschossen bestehen. Wohn- und Geschäftsgebäude mit bis zu fünf Geschossen müssen nicht unbedingt über einen zweiten Rettungsweg verfügen. Auf diesen kann verzichtet werden, wenn ein feuersicherer Treppenraum mit Rauchschutzvorrichtungen vorhanden ist. Fluchttreppen dürfen außerdem auch außerhalb des Gebäudes liegen und müssen dann über eine entsprechende Außentür erreichbar sein.

Fenster als zweiter Rettungsweg

Damit Fenster in Gebäuden als zweiter Rettungsweg zugelassen sind, müssen sie von außen anleiterbar sein. Das bedeutet, dass die Feuerwehr freie Zufahrt hat und ihre Rettungsgeräte einsetzen kann. Bei Sonderbauten, dazu gehören zum Beispiel Hochhäuser, Krankenhäuser, Gaststätten, Versammlungsstätten oder Parkhäuser, ist diese Regelung grundsätzlich nicht erlaubt. Hier müssen spezielle Brandschutzkonzepte entwickelt werden. Falls die Feuerwehr zustimmt und keine Bedenken anmeldet, dann darf auch in Sonderbauten der zweite bauaufsichtliche Rettungsweg über ein Außenfenster führen. Welche Gebäude als Sonderbauten deklariert sind, ist in der MBO §2 (4) festgelegt.

Fenster, die als Rettungswege dienen sollen, müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  • Die lichte Öffnung der Fenster muss mindestens 0,9 x 1,20 m betragen.
  • Die Unterkante des Fensters darf nicht höher als 1,20 m über dem Fußboden angeordnet sein.
  • Liegt das Fenster in Dachschrägen oder Dachaufbauten, dann muss dessen Unterkante oder ein davor angeordneter Austritt ≤ 1,0 m von der Traufkante entfernt sein. Gemessen wird dieser Abstand horizontal.

In einigen Bundesländern wie zum Beispiel in Bayern darf die lichte Öffnung kleiner sein, in Baden-Württemberg und Hamburg ist keine Größe festgelegt, sondern es wird auf die Musterbauordnung verwiesen.

Fenster als Ausstieg und Einstieg

Die Feuerwehr benutzt anleiterbare Fenster gegebenenfalls auch für den Einstieg in Gebäude. Damit dies möglich ist, muss eine tragbare Leiter angelegt werden können. Grundvoraussetzung ist, dass das Fenster in seiner lichten Breite so dimensioniert ist, dass auch nach dem Anlegen noch ausreichend freier Querschnitt verbleibt. Angenommen werden in der Regel folgende Maße:

  • Breite der Schiebleiter je nach Überstand maximal 0,40 m
  • Erforderliche Breite für die Rettung einer Person mindestens 0,40 m

Bei einem korrekt nach Bauordnung dimensionierten Fenster sollten sich diese Vorgaben erfüllen lassen.

Rettungsbalkone

Rettungsbalkone sind in mehrgeschossigen größeren Sonderbauten wie Büro- oder Verwaltungsbauten zu finden. Sie sind immer dann sinnvoll, wenn die zulässige Länge der Rettungswege innerhalb von Gebäuden überschritten wird. Dabei handelt es sich meist um allgemein zugängliche Flure und Gänge, die bei Gaststätten und Versammlungsräumen maximal 30 m, bei Waren- und Geschäftshäusern maximal

35 m lang sein dürfen. Welcher Wert genau Gültigkeit hat, ist in den Länderbauordnungen festgelegt. Rettungsbalkone können entweder in geschlossener Form oder als durchgehender Balkon ausgeführt werden und führen zum Beispiel zu einem weiteren Treppen- oder Sicherheitstreppenraum. In der Hochhausrichtlinie des Bundeslandes Bayern sind für den Rettungsbalkon folgende Kriterien vorgeschrieben, die in anderen Bundesländern ähnlich gelten:

  • Rettungsbalkone dürfen nicht querunterteilt werden.
  • Die lichte Breite muss 0,80 m betragen.
  • Die Geländerhöhe beträgt 90 cm, bei Absturzhöhen über 12 m muss die Brüstung mindestens 1,10 m hoch sein.
  • Der Balkonboden wie auch die Beläge müssen aus nichtbrennbaren und feuerbeständigen Baustoffen ausgeführt sein.
  • Als Zugang zum Balkon dienen Fenster oder Fenstertüren, die sich ohne Schlüssel oder Werkzeug öffnen lassen.
  • Die Fenster- beziehungsweise Türflügel dürfen nicht in den Rettungsbalkon aufschlagen.

Insbesondere die Regelung zur Aufschlagsrichtung gilt nicht nur für Rettungsbalkone. Grundsätzlich dürfen Fenster- und Türflügel, nicht in Rettungswege aufschlagen.

Anordnung von Rettungsfenstern

Fenster, die als Ausstieg aus einem Gebäude dienen sollen, müssen so angeordnet sein, dass sie von den Rettungsfahrzeugen der Feuerwehr mühelos erreicht werden können. Weiterhin muss es möglich sein, dass sich Personen im Gebäude zu öffentlichen Verkehrswegen, also zur Straße hin, bemerkbar machen können. Ein Rettungsfenster, das auf ein Atrium oder einen Innenhof weist, ist somit nicht zulässig. Bei der Planung eines größeren Gebäudes werden in der Regel ein Sachverständiger für Brandschutz sowie die zuständige Feuerwehr oder Brandschutzdienststelle mit in die Planung einbezogen. Bei privaten Einfamilienhäusern ist dies meist überflüssig, hier muss lediglich gewährleistet werden, dass eine entsprechende Zufahrtsmöglichkeit für die Feuerwehr zum Gebäude sowie zum Rettungsfenster möglich ist.